Leben und Werk von Nikolaus Reinartz,
Pfarrer und Heimatforscher - Ein Projekt von Nikola-reinartz.de und Nikolaus-reinartz.de





Weistümer unserer Heimat


Verweistum im Jülicher Wildbann Kall / Nach der Fassung vom Jahre 1622
(2. Folge)

Von Pfr. N. Reinartz

Vorbemerkung: Das deutsche Bergrecht beruht auf einer Einschränkung des Grundeigentums, vermöge deren die Lagerstätten gewisser Mineralien der Verfügung des Grundeigentümers entzogen und als herrenloses Gut anderweitiger Besitznahme freigegeben sind. Dieses Rechtsinstitut trägt seit alter Zeit den Namen Bergfreiheit. Sie gilt als ein Ausfluß des Bergregals, welches dem Landesherrn die Berghoheit, das Recht auf Erze und Bergbau zuerkannte. Durch die Freierklärung seitens desselben wurde dann für den Finder (Muter) ein Recht auf Bergwerkseigentum begründet. Nach einer anderen Auffassung hätte sich allerdings dies Recht als örtliches Gewohnheitsrecht an den ältesten Pflanzstätten des deutschen Bergbaus herausgebildet und durch Festlegung in den Bergweistümern schließlich allgemeine Anerkennung gefunden.

Das hauptsächliche Bergbaugebiet unserer Heimat ist der von Kall bis Kommern sich erstreckende Bleiberg, heute meist nach dem noch bestehenden Betriebe von Mechernich zubenannt. Es unterliegt keinem Zweifel, daß in diesem Gebiete der Bergbau wenigstens teilweise bis in die römische und vorrömische Zeit zurückgeht. Urkundlich wird der „Blyberg zo Kalle“ 1394 zuerst erwähnt 1), doch wird die von dort zum Rheine führende Straße im Wichtericher Weistum bereits 1413 als alte Bleistraße bezeichnet 2). Die Berghoheit nahm im späteren Mittelalter der Kölner Erzbischof dem in der Goldenen Bulle den Kurfürsten 1356 erteilten kaiserlichen Privileg zufolge, dann aber auch der streitbare Herzog von Jülich in Anspruch, und zwar auf Grund des „Wildbanns zwischen Maas und Rhein“, den „hoch und niedrig, über der Erde und unter der Erde mit allen seinen Begriffen und Zubehörungen“ derselbe als pfalzgräfliches Lehn behauptete 3). Kraft dieses unter Berufung auf den höchsten Vertreter kaiserlicher Macht erhobenen Lehnsanspruches, der jedoch keineswegs begründet erscheint, wurde dann die Berghoheit anderer mehr oder weniger abhängigen Landesherren am Bleiberge von Jülich angefochten. So bekundet das Jülicher Berggericht zu Kall: „Uns ist nicht kundig, daß die von Flatten, Herrn zu Dreiborn 4) dem Fürsten von Jülich Eintrag getan in dessen Berggerechtigkeit (bleywihronge) binnen der Bannmeile; es ist uns kundig, daß bei Herrn Wilhelms 5), Herrn zu Dreiborn, Zeiten in Macht des Weistums (d. i. Jülicherseits) in Dreiborner Herrlichkeit (Schächte) eingeschlagen, das Bergwerk gebraucht und der Zehnt erhoben worden ist ohne Protest (becränangen)“ 6). Bergbaulich interessiert waren insbesondere die Grafen von Blankenheim durch den Besitz von Bleibuir, Bergheim, Lorbach und die Mitherrschaft über Mechernich. Als jedoch Graf Johann 1517 einen Berg bei Mechernich aufmachen wollte, erhob der Jülicher Amtmann zu Heimbach, Rabold von Plettenberg Einspruch 7), und um 1650 heißt es 8): „Der Grund am Fuße des Berges ist Blankenheimisch, die Jülicher nehmen aber Zehnten von dem Erz“ 9). Unangefochten scheint nur die Berghoheit des am kaiserlichen Hofe hochangesehenen Hauses Arenberg in Kommern, Strempt und Roggendorf geblieben zu sein; es besaß diese ebenfalls auf Grund des Wildbannes daselbst, den die Arenberger bereits 1229 von Graf Lothar v. Are-Hochstaden den Erben Brunos v. Hengebach, des Zülpicher Gaugrafen, erworben hatten 10). Die Rechtsprechung in Bergsachen übten die genannten Inhaber der Berghoheit durch ihre nach Analogie der Schöffenstühle, teilweise auch in Personalunion mit denselben, aus dem Bergmeister, dem Bergschreiber und den Berggeschworenen gebildeten Berggerichte aus. Für das kurkölnische Amt Hardt gab es ein solches zu Eiserfey; das mit Haus Rath bei Strempt Blankenheim gemeinsame Berggericht hatte seinen Sitz zu Mechernich, das Arenberger in Kommern 11); besondere Bedeutung hatte das Jülicher Berggericht im Wildbann Kall.

Die Bannmeile um Kall wird von den Berggeschworenen 1494 von Kall bis Zülpich, 1622 bis Euskirchen und Niederberg gewiesen, noch später werden dem Wildbann Kall die Jülicher Ämter Monschau, Nideggen, Münstereifel, Tomburg und Euskirchen zugerechnet, überhaupt alles, was diesseits der Ruhr in Bergsachen (in montensibus) vorfällt. – Vom Berggericht des Wildbanns Kall sind uns zwei Weistümer erhalten, welche über altes Herkommen im heimatlichen Bergbetrieb interessanten Aufschluß geben. Die ältere Fassung liegt im Original vom 1. Mai 1494 vor in der Urkunde des Düsseldorfer Staatsarchivs Nr. 1626 im Bestande Jülich-Berg im folgenden bezeichnent JBW I und ist nach einer guten Kopie abgedruckt bei Lacomblet, Archiv III, 217 ff. Eine Ergänzung dazu ist in einem Bericht der Berggeschworenen zu Kall vom Jahre 1492 bei Grimm, Weistümer II, 707 enthalten – hier JBW Ia. Die jüngere Fassung von 1622, welche beträchtliche Abänderungen der älteren aufweist, scheint nur in ziemlich gleichzeitigen Abschriften uns überkommen zu sein. Eine derselben von dem Schreiber des Berggerichts, Reiner Hall beglaubigt, befindet sich im Staatsarchiv unter Jülich-Berg III, Nr. 2465; sie wird im folgenden mit JBW IIa bezeichnet. Ebenda im Bestande Manderscheid-Blankenheim Nr. 115,7 drei weitere Kopien: IIb, c und d, von welchen IIb als die älteste und zuverlässigste erscheint. Endlich befindet sich noch eine von dem Bergmeister Ludwig Emmerich, im Amte 16101645, in meinem Besitze. Diese – JBW IIe – ist der folgenden Wiedergabe zugrunde gelegt. Der Vergleich mit den andern Kopien ergab eine einheitliche Urschrift mit auffallend ungelenkem, auch an manchen Stellen unklarem Text. Ich habe mich um gemeinverständliche Wiedergabe bemüht unter zweckdienlicher Verweisung des genaueren Wortlautes bzw. der Varianten in die Anmerkungen. Dazu wurden weiter eingesehen die aus den Weistümern später hervorgegangenen Jülichschen Bergordnungen von 1542 und 1719, hier zitiert JBO I und JBO II; ein Auszug der ersteren im Staats-Archiv Düsseldorf, Bestand Manderscheid-Blankenheim 115,7 S. 36, die letztere mit der ausführlichen Kurkölnischen BergordnungKBO – gedruckt zu Köln 1746. Ferner wurde verglichen das dem Kaller ähnliche Kommerner BergweistumKBW –, abgedruckt in der Zeitschrift für Bergrecht X, 344.

Dies ist solches Register nach Weistum der Geschworenen zu Kall antreffend die Hoheit des durchleuchtigen hochgeborenen Fürsten und Herrn Herzogen zu Kleve, Jülich und zu dem Berge, Grafen zu der Mark und Ravenstein, sowie das hernach beschrieben von Wort zu Wort folgend ist.

I. Zum ersten weist der Geschworene hochgemeltem unserem gnädigsten liebsten Herrn einen Berg, heißt Hoekaulen und Creutzberg, 12) und andere Berge in seiner Hoheit gelegen 13) binnen der Bannmeilen bis zu Euskirchen und Niederberg und weiter herum in der Nähe gelegen, und ob etwas dazwischen geschehe, das antrifft das Bergwerk, da soll obgemelter gnädigster liebster Herr ein Richter über sein mit Rat des Gerichts, und das soll man weisen an der Wage zu Kall 14).

II. Weiter so weist man den Berg frei von der Erde bis in den Himmel und von dem Himmel in die Erde und den Weg frei und den Bergmann frei, sofern der Bergmann es hält. 15)

III. Weiter da soll unser gnädigster Herr haben seiner Gnaden Bergmeister und Geschworene, ob ein Mann käme und Reifen 16) wollte legen. Derselbe soll gehen bei den Bergmeister und an dem Urlaub 17) heischen. Dann soll der Bergmeister einen oder zwei Geschworene bei sich nehmen; hat er den Geschworenen nicht, so soll er zwei Gewerken 18) nehmen und soll das daran bekunden und davon den Geschworenen anstund das Urkund tragen und vergnügen 19). Und wäre Sach, daß ein anderer erst mit seinen Kunden käme, derselbe soll vorgehen mit seiner Urkund vor den Geschworenen, sofern 20) als niemand allda gelegen hätte. Und soll er vier Lachtern 21) rings Umgang haben, und soll die vier Lachter haben, sofern er es verwahrt. 22) Dann soll derselbe heimgehn und den andern Tag um Brod, den dritten Tag um Bergsnot; des vierten Tag soll er wohl bestellt haben sein Werk vor Mittag mit Bäumen, Forken und Lachtern tief und der es ihm dann abwinnen wollt, der soll es mit dreien Urkunden winnen. 23)

IV. Oder es Sach wäre, daß ein Mann dem andern nicht Gesellschaft täte, der soll drei Urkunden auf ihn geben, drei Tag nacheinander vormittags, und soll die Urkund dem Bergmeister zur Zeit geben und der Bergmeister soll das den Mann wissen lassen. Der Mann, der die Urkund ausgiebt, der soll den Tag auswerken, und die Urkunde soll auch nit sterben. Und ob es Sach wäre, daß der Bergmann einen Verleger hat, den soll man das wissen lassen, auf daß er sein Recht nicht verläßt; das soll der Bergmeister tun um sein Recht. Und ob es Sach wäre, daß ein Gesell dem andern nicht genügte, oder nicht mit ihm gehn wollte, der mag mit ihm schätzen, auf das Blei eine Flasche Wein und auf das Werk eine Flasche Wein. 27)

V. Ob Sach wäre, daß er seine Kaul verkauft, das Blei ist er nicht fürder mächtig zu setzen, dann zu zweien Jahren zu bezahlen, auf das Werk zwei Quart Weins, auf das Blei zwei Quart Weins. Und wäre dann Sache, daß ein Mann loses Gut hätte, wer das Gut bezahlen will, es seien die Gesellen oder der Veleger, der soll es des nächsten Tags darnach vormittags tun, wofern es nicht ein heiliger Tag ist, und der Verleger geht vor die Gesellen. Ob Sach wäre, daß einer seine Winnung oder Werk verkauft, der sehe, daß er einen guten Hauptmann habe. 28)

VI. Und wäre Sach, daß sich die Leut auf dem Berg irren würden, da soll ein Bergmeister sein, und soll eine Leine haben; den soll man gesinnen und den Geschworenen um das Recht. 29)

VII. Weiter da liegen zu Kall frei Erbwäschen; die soll man beschütten mit frischem Gut, das er nämlich ausreit mit einem Bergkarren. Ob Sache wäre, daß der Bergmann mit dem Erbmann nicht konnte gewähren, so soll er ihm seinen Platz schön machen und soll ihm von der Karre geben einen Pfennig, nämlich zu Kall betreffs Hochkaulen. 30) Ob Sach wäre, daß einer beschüttet hätte und wollte nicht reiden und wollte die Wäsche sperren und ein anderer käme und hätte Waschens not, so soll er dem Bergmeister Urlaub heischen und der andere soll das Seine auf Seit schlagen bis in die Zeit, daß er wieder waschen will.

VIII. Weiter da liegen Plätze 31) oben an der Hütten: des die sind, soll sie baulich halten; tut er das nicht, so mag man sie winnen als eine vergängliche Kaul. 32)

IX. Weiter dann soll ein Köhler kommen und soll Kohlen auf die Freiheit bringen; und der Wagen soll halten fünfzehn Wannen und Kaufmannsgut. 33) Ob Sach wäre, daß dem Mann Kohlen genügen, das läßt man geschehen; ist das nicht, so sollen sie bei den Bergmeister gehen, und sollen dann gehen in drei Scheunen und sollen zwei Wannen holen, nicht den mindesten auch nicht den meisten. 34) Und die Geschworenen sollen die Kohlen messen um das Recht, und die Kohlen sollen nicht über Nacht ungemessen bleiben liegen; und als man den Kohlen ummißt, so soll man ein Schauff nehmen, den der Geschworene zwischen seinen Händen hält, und soll das vorn unter den Wann legen, und wenn sie die Kohlen antasten, was binnen dreien Füßen bleibt, das gehört dem Köhler zu und was draußen fällt gehört dem Bergmann zu. 35)

X. Weiter dann kommt man von der Platzen 36) bis an die Hütte, 37) welcher Mann dann beschüttet mit einem Bergkarren, der soll das Vorteil haben am ersten. Dann sollen Hüttenmeister sein, die sollen ihre Stangen 38) haben, Eisenhämmer, hölzerne Hämmer, und sollen auch einen Wann da haben, den der Geschworene denkt, daß billig und recht ist, und sollen auch da haben einen Aufsatz 39) und auch einen Sumpf, da die Leut ihr Gut auf schön machen, und dazu alle Bereitschaft, was zur Hütte gehört. Darum daß die Hüttenmeister das tun sollen, so wanns Rad 40) angehet, dann gehe auch ihr Lohn an, so Tag so Nacht sechs Albus. Und soll ein Schmelzer haben Tag und Nacht acht Albus oder wie man mit dem Schmelzer kann gewehren, das läßt der Geschworene geschehen. Weiter ob Sach wäre, daß der Mann den Herd gemacht hat, 41) der soll ihn nicht höher schätzen als fünf Viertel Blei. 42) Weiter wär dann Sach, daß er auf dem Herd sitzen blieb, so mag er sein Hut holen und damit umgehen, als ihn der Geschworene lehrt.

XI. Weiter wenn man geschmolzen hat, so soll man das Blei an die Wage bringen; dann soll hochgemelter Gnädigster Herr einen Bergmeister und einen Punder haben; so wann das Blei gewogen ist, so soll der Bergmeister unserem Gn. Herrn geben von zwanzig Zentner Blei einen Zentner und dem Pundener von jedem Zentner einen Pfennig. 43) Das soll man zu Kall also halten. Nun unser Gn. Herr da unten Hütte und Bleiwage hat, soll man halten nach altem Herkommen. 44)

XII. Weiter darum, daß der Bergmann unsern Gn. Herrn den Zenten gibt, so soll unser Gn. Herr ihm Bauholz tun, Reifen. Allerlei Holz, was zum Bergbau gehört, da soll kein Unterschied in sein; der Busch sei, wessen er sei, in betreff der Freiheit, und soll angehen zu Hellenthal bis zu Heimbach an das Schloß. Da soll haben unser Gn. Herr seinen Förster auf den Wald; ob ein Mann das vonnöten hat, dieweil er dann im Hauen ist, so ruft er, dieweil er im Laden ist, so wartet er, und wenn er gebunden hat und drei Fuß von der Stelle ist, so soll er vor allen Mann frei sein. Ist das nicht, (so) daß der Förster käme, dann soll er geben zwei Albus. 45)

XIII. Ob es Sach wär, daß sich etwas neues entstünde binnen der Bannmeilen, dann soll man kommen bei einen Bergmeister, zu ihm sagen: „Gehet mit mir um das Recht, da will ich mich anlegen“ – es sei dann in Weizen oder Korn oder in Wiesen – da soll der Bergmeister die Geschworenen da haben, um das Recht und soll den Berg freien. Und ist dann Sach, daß er winnt, daß er dem Herrn giebt ein Pfund Bleizehnt, so ist er des Schadens ledig; ist das dann nicht, so soll er jemand seinen Schaden kehren mit Rat des Gerichts. Können sie gewähren, das läßt der Geschworene geschehen. Dies weißt der Geschworene für Recht; an dreilei Sachen die soll man nicht brechen, die eine ist eine Königsstraß, noch ein Edderich des Dorfes, noch ein Anseddel. 46)

XIV. Ob Sach wäre, daß unser Gnädigster Herr zög vor Städt oder Schlösser, so soll der Bergmann gehorsam sein. Alsdann soll unser Gn. Herr oder der Bergmeister von seiner Gnaden zwei Wagen bestellen, da sie ihr Gezeug auf fahren und es liefern in den Lager, wie der erhalten wird, daneben dem Bergmann liefern gleich Ritter und Knecht. Und alle die der Freiheit gebrauchen, sie wohnen wo sie wollen, die sollen gehorsam sein. Ob es Sach wäre, daß Gott Glück gäbe, daß unser Gn. Herr gewänne, es wäre Stadt oder Schloß, was dann da wäre, es wäre Stahl, Eisen oder Blei, das soll der Bergmann haben, und soll ihm ihr Gezeug wieder frei heim geführt werden. Ob es Sach wäre, daß der Bergmann einer verwundet würde, den soll man halten gleich Ritter und Knecht. 47)

XV. Ob es Sach wäre, daß sich der Bergmann nicht mit dem Verleger vertragen könnt, so soll er ihm Monatsgeld geben, den Monat fünf Mark solch Geld, damit man Wein und Brot ihm gibt. Ob es Sach wäre, daß er kein Gezeug hat, Kissel, Schüppen, Berghämmer, Wolf und all Gerätschaft, die zur Bergarbeit gehört und zu dem Berg, das soll der Verleger bezahlen, und dem Bergmann berechnen, doch dem Bergmann solches an seinen fünf Mark nicht abschlagen. Ob es Sach wäre, daß er nicht auf den Berg ginge, wenn nicht heiliger Tag ist, so soll der Verleger abschlagen drei Schilling. 48)

XVI. Auch ob Sach wäre, daß die Kohlen verbrannt wären und unser Gn. Herr das seinige hätte, so soll man dem Köhler gleich tun; und ob es nicht geschähe, soll man den Köhler auf das Blei weisen; und soll der Köhler und der Bergmann bei den Bergmeister gehen und das Blei verkaufen mit Rat des Bergmeisters und der Geschworenen als für das seine um das Recht. Das soll stehen acht Tage lang. Ob Sach wäre, daß er (der Köhler) sein Geld nicht hinter dem Bergmeister fände, so soll er ihn (den Bergmann) darnach richten und soll ihm Gewalt abtun als recht ist, und davon soll haben ein Bergmeister fünf Schilling Wettgeld. Ob Sach wäre, daß ein Verleger daran wäre, soll man (diesen) wissen lassen, auf daß niemand zu Schaden käme vor den acht Tagen. So wann unser Gn. Herr seinen Zehnten hinweg hat, so weißt man den Bergmann mit dem Blei vier Wege aus (ausgenommen) in dreilei Sachen, nämlich kenntlich Kost, Pacht und Auftracht. 49)

XVII. Ob Sach wäre, daß ein Mann die Freiheit wollte gebrauchen, und wäre ein Seeländer, der soll die Freiheit also wohl gebrauchen, als wäre allhier geboren und erzogen. 50)

XVIII. Weiter ob Sach wäre, daß binnen der Bannmeile und Wildbann gewonnen wurd Stahl, Eisen oder Metalle, da an soll unser Gn. Herr haben von dem Eisenstein von zehn Karren eine. 51)

XVIX. Diese Freiheit und Hoheit binnen der Bannmeilen und Wildbann antreffend das Bergwerk weisen die Geschworenen nach altem Herkommen zu Hambach auf das Haus. 52)














    Anmerkungen

  1. Lacomblet, Urkundenbuch III, Nr. 1000.
  2. Grimm, Weistümer II, 728.
  3. Lacomblet, Ukb III, Nr. 997; über den zweifelhaften Wert dieser Belehnung siehe Aubin, Entstehung der Landeshoheit Berlin 1920, S. 423. Übrigens war der Forstbann des südlichen Zülpichgaues, der den Bleiberg einschloß, bereits 973 von Kaiser Otto II. der Kölner Kirche bestätigt worden.
  4. Dreiborn kam durch die zugehörige Herrschaft Heistert mit Dottel und Kalenberg an den Bleiberg.
  5. Wilhem von Vlatten, 1425–1457.
  6. St.-Arch D'dorf, Dep. 15. F. Paket 56/5.
  7. St.-A. D'dorf, Reichsherrschaft Mechernich, Nr. 12.
  8. St.-A. D'dorf, Amt Hardt, Bergwerksachen, Nr. 2.
  9. Nicht selten suchte Jülich seine Ansprüche mit Gewalt durchzusetzen. Als 1635 der kurkölnische Statthalter zur Hardt an der obersten Pochhütte bei Kalenberg auf Blankenheimer Gebiet eine Wage hatte bauen lassen, um das dort bearbeitete Kölner Erz zu verzehnten, erschien der Burggraf von Heimbach mit den Bergbeamten, um die kölnische Wage niederzureißen, wurde aber durch kaiserliches Militär daran gehindert. Nichtsdestoweniger führten die Jülicher ihre Absicht in einer der folgenden Nächte aus, jedoch wurde die zerstörte Wage von Köln wieder aufgerichtet. St-A. D'dorf, Dep. 15 F IV Nr. 30, Bd. 2 und Amt Heimbach, Burggräferei Rechnung 1635. Auf die Beschwerde des Bergwerksbesitzers Ludwig Hüttenjans, daß der Blankenheimer Schultheiß Werner Dahmen ihm zwei Bergwerke zerstört habe, erging auf den Bericht des Bergmeisters, daß es sich um Jülicher Gebiet handele, am 3. März 1706 der Befehl, den Schulheißen „beim Kopf zu nehmen und mit nötigen Schützen nachher Jülich hinliefern zu lassen“. Nach dem Klagebericht des Grafen war Dahmen dann am 3. März mit 18 Schützen aus dessen Behausung und dem Mittelpunkt seiner Grafschaft Blankenheim zwei Stunden vor Tag aufgehoben und gefänglich nach Jülich geführt worden. Der Schultheiß selber reichte am 20. März eine Bitte um Relaxation der Haft ein, wenn nötig unter Stellung von Kaution. Zur Absolvierung seines geleisteten Eides und Pflicht sei es anderster nicht zu verantworten gewesen, als solch unzulässig aufgenommene Bergwerke zu zerstören. Gegen eine Kaution von 300 Goldgulden, die der Bruder Werners, Heinrich Dahmen, der selber jülicher Schultheiß des Dingstuhls Kalenberg war, stellte, wurde er dann am 30. März aus der Haft entlassen, gleichzeitig aber bestimmt, daß Ludwig Hüttenjans wenn nötig mit gewaltiger Hand in der ruhigen Bearbeitung seines Bergwerks zu erhalten sei; Schadenvergütung wie die Erledigung der Rechtsfrage sollten bis zur erfolgten Prüfung hinausgeschoben werden. Da diese jedoch nach ungefähr einem Jahre nicht erfolgt war, sah Graf Georg sich veranlaßt, selber die Bürgschaft für seinen Schultheißen zu übernehmen. St.-A. D'dorf, a. a. O. Nr. 27, 22. Aus ähnlichem Anlaß war auch der frühere Bleibuirer Schultheiß, Werner Dahmen der ältere, 1686 nach Jülich abgeführt worden.
  10. Annalen des Historischen Vereins für den Niederrhein XXIII, 175 und Tille, Archiv-Übersicht I, S. 167.
  11. Schmitz u. Zander, Bleibergwerke bei Mechernich und Kommern, 1882, S. 14.
  12. Hochkaulen nördlich bei Keldenich gelegen; heute noch dort an der Dotteler Gemeindegrenze die Flurbezeichnung „An Hochkaulen“. Es ist das Gelände des sagenberühmten Keldenicher Tanzberges, wahrscheinlich dort auch der bereits 1494 in JBW I genannt, sonst unbekannte Kreuzberg; es wird in der Bergrechnung 1639 ein Bergwerk „am Tanzberger Kreuz“ genannt. Der Name erklärt sich infolge eines Bergeinsturzes in alter Zeit, der von dem Volksmund als ein Gottesgericht wegen des sündhaften Übermutes der Bergleute ausgedeutet wurde. In den Dreiborner Hüttenrechnungen – v. Harffsches Archiv zu Gemünd I, 54 – finde vor 1548 zuerst den „Danzberger (Eisen)-stein“ erwähnt. 1574 wird im ältesten Kirchenbuch des Keldenicher Pfarrarchivs erstmalig die noch heute am Christi Himmelfahrtstage stattfindende Prozession, bei der an der Unglücksstätte für die Verstorbenen gebetet wird, genannt: „... da die paffen uff den dansberch waren“. Andere in den Jülicher Bergrechnungen genannte alte Bergwerke sind der Schließenberg bei Dottel, Klingelpütz bei Bleibuir, Raffelleyen oder Vymenberg und der Heidelberg im Gericht Weyer, Flug, Kohlhau, Silberpütz und Feigenberg im Gericht Lorbach.
  13. Wörtlich in sämtlichen Vorlagen: „... Hoheit gelegen, antreffendt die Wiltbank binnen der Banmeilenwegs, mit namen die Banmeilenwegs“ – ein Beispiel für den vielfach verkropften Text des Weistums.
  14. Wage und Hütte in Kall lagen auf dem heutigen Bahnhofsgelände.
  15. Auf dem Berge oder dem Wege dahin durfte kein Bergmann wegen irgend welcher Schuld behelligt oder gepfändet (gekummert) werden, abgesehen von Verschuldungen „aus dem Bergwerk fließend oder daraus erwachsen“. Über diese Bergfreiheit heißt es in JBO I: „Als die Bergknechte aus in seine Arbeit mit seinem Sack oder anderem Gezeuch gehen wurdt, mag er stark unverhindert kommen, frei auf den Berg in seine Arbeit gehen und wann er weiter von seiner Arbeit heimgehet, soll er die vorige Freiheit haben. Und ob er auf dem Wege ein Gelag halten wollte oder in ein Gelag käme, soll er wie vorhin die Freiheit haben; und wenn er das erste Gelag gerechnet hat und darnach ein neues anfängt, in demselben hat er keine Freiheit, und damit hat er die vorige Freiheit gebrochen. Diese Freiheit haben auch die Vorleger und Reittmeiter (Hüttenmeister) mit Pferd und Wagen und Knecht, alles ausbehalten, was Bergsachen betrifft, dafür haben sie keine Freiheit vor Kummern des Bergrechts. Und wann jemand einen kummern wollt aus Bergsachen halber, das soll er tun mit dem Bergmeister, mit einem Geschworenen oder Bergbot und anders nicht. – Dieser Freiheit soll keiner befehligt oder gefreihet sein, der wider meinen gnädigen Herrn und Landesfürsten getan hat.“
  16. Die Besitzergreifung von Grund und Boden zur Anlage eines Bergwerks geschah durch Einschlagung eines Pfahles (Packen, Paggen), um den ein Reifen gelegt wurde. – KBW Nr. 3; JBW I, 5; JBW Ia 3, 4 –. Auch die Bergschächte wurden mit Reifen und Reisig ausgezimmert. Von diesem alten Reifenschachtbau soll unser Wort Bergrevier herkommen.
  17. Erlaubnis.
  18. Inhaber eines Bergwerkes.
  19. Das ist: die Gebühren entrichten.
  20. Als wenn.
  21. JBW I und JBO I geben vier Lachter und zwei Fuß, JBW Ia: 4 Lachter und 3 Fuß; ein Lachter ist ca. zwei Meter. Zum Abteufen eines Schachtes konnte man also eine Runde von 16 Meter Durchmesser benutzen.
  22. Sofern sie ihm niemand abwinnt.
  23. Dem Besitzergreifen eines Arbeitsfeldes mußte die Aufnahme der Arbeit innerhalb vier Tagen folgen. Zum Verständnis der näheren Bestimmungen sei auf Nr. XV verwiesen. Deutlicher noch im KBW Nr. 4: „Wann der Bergmann seinen Reif gelegt hat, mag er den ersten Tag gehen um einen Verleger, der ihm Geld und Gut auf sein Bleiwerk tut. Wann er den gefunden hat, und dem sein Bleiwerk vor den Geschworenen versetzt hat, mag er den zweiten Tag gehn“ usw. Abweichend von JBW II das JBW I, 3: „... soll gehen einen Tag um Brot, den andern Tag um sein Werkzeug (gezauwe), den dritten Tag um seines Werks Not, und den vierten Tag soll er kommen und vor Mittag seinen Reif auswerfen“. Nach JBW II soll dies „Lachter“, also ca. zwei Meter „tief“ sein und auch das Geschränk – Forken i. d. Gabeln – zum hinunterlassen bereits stehen. JBW II, b, c, d lesen: „mit Bäumen, Stöcken, Leitern tief“. JBO I hat noch: „Wenn solches nicht also geschehe, so mag der Herr kommen mit zwei Geschworenen und werfen die Packen nieder und belehnen andere damit, auf daß der Berg nicht geschlossen sei; und der den Packen geschlagen hat und denselben nicht bewirkt, der hat meinem gnädigen Herrn verbrochen fünf Mark“.





Quelle: Euskirchener Volksblatt, Nr. 307, 31.12.1943.





Anmerkung: Dieser Artikel ist im Original unvollständig. Der zweite Teil dieser Veröffentlichung aus dem Jahre 1944 liegt nicht vor.
In den Annalen des Historischen Vereins für den Niederrhein, Heft 151/152, 1952, S. 350–370 findet sich jedoch der fast gleiche Artikel in leicht modifizierter Rechschreibung und Satzstellung mit den entsprechenden vollständigen Fußnoten und Originalen.
Zwei Eifeler Bergweistümer des Jülicher Wildbanns Kall und der Grafschaft Schleiden.
Die Texte ab den Anmerkungen 24 entstammen möglicherweise einer Arbeitskopie oder dieser Veröffentlichung; Irrtümer vorbehalten.





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